Gebührenbefreiung für gemeinnützige Einrichtungen
In der Vergangenheit erhielten viele Vereine vom Bundesanzeiger Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der massiven Proteste des Deutschen Chorverbands (DCV) und anderer Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Für gemeinnützige Einrichtungen (Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen) ist seitdem auf Antrag gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert.
Die Antragsstellung zur Gebührenbefreiung wurde ebenfalls zum 1. August 2021 vereinfacht. Um die jährliche Gebühr nicht zahlen zu müssen, reicht zukünftig ein einmaliger Antrag für die Jahre 2021 bis 2024 aus. Allen eingetragenen Vereinen wird dafür ab Herbst 2021 postalisch vom Bundesanzeiger Verlag ein entsprechendes Formular zugeschickt. Dieses steht außerdem zum Download auf www.transparenzregister.de/treg/de/downloads bereit. Eine Befreiung kann grundsätzlich nicht mehr für bereits abgelaufene Gebührenjahre erfolgen. Abweichend hiervon konnte eine Befreiung für das Jahr 2021 noch bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen, das dann einen automatischen Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung ermöglicht.
Ausführliche weitere Informationen und Links finden Sie auf der Homepage des DCV hier.