Satzung der Chorjugend im Chorverband Thüringen

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Chorjugend im Chorverband Thüringen (CVT) ist die Jugendorganisation des Chorverbandes Thüringen e. V. mit Sitz in Gera.
  2. Sie gestaltet als eigenständige Untergliederung eigenverantwortlich die Jugendarbeit des CVT auf der Grundlage der Satzung

§ 2 Zweck

  1. Die Chorjugend im CVT vertritt Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
  2. Die Chorjugend bekennt sich zu dem Ziel des CVT, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zu fördern.
  3. Die Chorjugend führt jugendpflegerische Maßnahmen durch und bemüht sich, freie und öffentliche Jugendpflege anzuregen und zu unterstützen.
  4. Die Förderung der charakterlichen und schöpferischen Kräfte und die Erziehung der Jugendlichen zu freien und für die Musik aufgeschlossenen Menschen sind pädagogische Ziele der Chorjugend.

§ 3 Aufgaben

  1. Die Chorjugend im CVT bekennt sich zu den in der Satzung und in seinem Musikprogramm beschriebenen Zielen des CVT. Sie tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
  2. Die Chorjugend im CVT verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel. Bei wesentlichen Beschlüssen muss Übereinstimmung mit dem CVT vorliegen. Sie dürfen nicht den Zielen des CVT widersprechen.
  3. Ihre Aufgaben sind:
    • Pflege und Förderung des Chorwesens durch jugendpflegerische Arbeit
    • Durchführung von musikalischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Kinder- und Jugendchöre
    • Verstärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Chorwesens durch Veranstaltung von Chortreffen
      und Förderung des Austausches von Chören
    • Pflege zeitgenössischer Chormusik für Kinder- und Jugendchöre, insbesondere von Thüringer Komponisten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Chorjugend im CVT sind Kinderchöre, Kinder- und Jugendchöre, Jugendchöre sowie Instrumental- und Musizierkreise, Tanzkreise der Sängerkreise im CVT. Die Mitglieder der Chorjugend im CVT sind Mitglieder im CVT. Für die Aufnahme in den CVT und das Ende der Mitgliedschaft gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Satzung des CVT.
  2. Die Mitglieder werden in die bestehenden zustündigen Sängerkreise des CVT aufgenommen. Die Mitglieder der Chorjugend des CVT sind durch die Mitgliedschaft im CVT auch Mitglied im DCV. Der Jugendreferent des Sängerkreises vertritt die Interessen der Kinder- und Jugendchöre in der Leitung des Sängerkreises.
  3. Die Aufnahme in die Chorjugend im CVT ist über den örtlichen Sängerkreis, in Regionen ohne Sängerkreis unmittelbar beim Vorstand der Chorjugend zu beantragen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Chorjugend.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt aus der Chorjugend. Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag der Chorjugend im CVT besteht aus dem an den CVT zu entrichtenden Beitrag der Kinder und Jugendlichen. über den jährlichen Zuschuss des CVT an die Chorjugend im CVT entscheidet das Präsidium des CVT nach Vorlage der geplanten Projekte.

§ 6 Organe

Organe der Chorjugend sind:

  • der Chorjugendtag
  • der Chorjugendvorstand

§ 7 Chorjugendtag

  1. Der Chorjugendtag ist die Vertreterversammlung der Mitglieder in der Chorjugend im CVT.
  2. Der Chorjugendtag dient der Standortbestimmung der Kinder- und Jugendchöre, der Besprechung und Beratung anstehender Fragen und der Abstimmung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. - die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Chorjugendvorstandes - Anträge zur Änderung der Satzung - Genehmigung des Rechnungsberichtes - Entlastung des Vorstandes - Erledigung von Anträgen - Die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Chorjugendtage
  3. Der Chorjugendtag findet alle vier Jahre statt. Er wird durch Mitteilung in der Zeitschrift des CVT oder durch schriftliche Einladung des Chorjugendvorstandes unter Angabe der Tagesordnung durchgeführt. Ein außerordentlicher Chorjugendtag ist einzuberufen, wenn dies vom Chorjugendvorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird oder zumindest 1/3 Mitgliedschöre dies schriftlich beantragen.
  4. Der ordnungsgemäß einberufene Chorjugendtag ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Anzahl der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Chorjugendtag wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Gesamtausschusses des CVT.
  5. Für Wahlen, Anträge und Abstimmungen gilt die Geschäftsordnung des CVT.
  6. Wahl- und stimmberechtigt sind je Chor drei Stimmen. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, wobei ein Delegierter mit maximal zwei Stimmen abstimmen kann. Diese Vertretung ist spätestens zu Beginn der Versammlung schriftlich nachzuweisen.
  7. Die Beschlüsse des Chorjugendtages sind schriftlich festzulegen und vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Chorjugendvorstand

    Der Chorjugendvorstand besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Bundesjugendchorleiter/in
  • drei Beisitzern

Die Wahl der Mitglieder des Chorjugendvorstandes erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende der Chorjugend im CVT oder sein Stellvertreter.

    Aufgaben des Vorstandes sind:
  • Erledigung sämtlicher laufender Geschäfte im Bereich der Chorjugend
  • Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit dem Präsidium des CVT
  • Betreuung von Projekten der Chorjugend in Übereinstimmung mit der Satzung des CVT und den jeweils geltenden Förderrichtlinien
  • Zusammenarbeit mit Autoren und Komponisten zur Förderung neuer Literatur für Kinder- und Jugendchöre
  • Einberufung des Chorjugendtages und dessen Durchführung
  • Beratung und Betreuung der Mitgliedschöre bei besonderen Vorhaben
  • Beratung des Präsidiums des CVT bei allen Grundsatzfragen der Förderung der Arbeit von Kinder- und Jugendchören
  • Vertretung der Interessen der Chorjugend in den Gremien Präsidium, Gesamtausschuss, Musikausschuss und Sängertag im CVT

§ 9 Kassen- und Buchführung

Die Kassen- und Buchführung erfolgt durch den / die Leiterin des Finanzwesens. Mit dieser Aufgabe wird der / die gewählte Schatzmeister/in des CVT in Personalunion betraut (siehe Satzung des CVT).

§ 10 Schriftführung

Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und des Chorjugendtages sind Protokolle zu führen.

§ 11 Vertretung

Die Chorjugend des CVT wird durch den/die Vorsitzende/n oder deren Stellvertreter/in vertreten. Sie vertreten die Chorjugend im Rechtsverkehr.

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Jugendordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtausschusses des CVT. Soweit nicht anders bestimmt ist, gilt für den Bereich der Chorjugend die Satzung und die Geschäftsordnung des CVT.

§ 13 Inkrafttretung

Die Jugendordnung tritt nach Genehmigung durch den Gesamtausschuss des CVT am 10. November 07 in Kraft.

 

Die Satzung der Chorjugend als PDF zum Download