Vorbemerkungen:
Alle Funktionsbezeichungen gelten auch für weibliche Personen.
Chorverband Thüringen - CVT; Deutscher Chorverband - DCV; Sängerkreise - SK; Kreischorverbände - KCV
§ 1 Name und Sitz
Der Chorverband Thüringen e.V. (CVT) hat seinen Sitz in Gera. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gera unter der Vereinsregisternummer 309 eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV).
§ 2 Aufgaben und Zweck
- Zweck des CVT ist die Förderung der Pflege von Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO AO).
- Der CVT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der CVT ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschatliche Zwecke. Mittel des CVT dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe des CVT, sowie mit Aufgaben zur Förderung des CVT betraute Mitglieder haben gegenüber dem CVT einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums des CVT und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des CVT.
- Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EstG) kann in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung geleistet werden.
- Der CVT besteht aus Frauen-, Männer- und gemischten Chören, aus Jugend- und Kinderchören, Vokal-Ensembles, Tanz- und Instrumentalgruppen sowie aus Gruppen, die den Chorgesang pflegen und fördern.
- Der CVT verwirklicht seine Ziele durch richtungsweisende chorische Veranstaltungen und fachliche Aus- und Weiterbildungen für Chorleiter*innen, Sänger*innen, Funktionsträger*innen und Interessierte.
§ 3 Mitgliedschaft / Gliederungen
- Mitglieder des CVT sind Chöre, Chorvereinigungen und Chorensembles, die sich regional in Sängerkreisen (SK) und Kreischorverbänden (KCV) organisieren.
- Die SK und KCV fördern in eigener Verantwortung die kulturellen Aufgaben des DCV und des CVT in ihren räumlich begrenzten Wirkungsbereichen und regeln ihre inneren Angelegenheiten in Eigenverantwortung.
- Sie unterstützen den CVT bei der Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 dieser Satzung.
- Vertretern der nicht als Verein eingetragenen SK/KCV kann der CVT in Einzelfällen oder generell Vertretungsvollmacht für Bankgeschäfte erteilen und wieder entziehen.
- Widerspricht die Satzung eines SK/KCV der des Chorverbandes Thüringen und beanstandet dieser die Abweichung, ändert der SK/KCV seine Satzung entsprechend bei dessen nächster Mitgliederversammlung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Jede Chorvereinigung, die alle Ziele der Satzung § 2 anerkennt, kann Mitglied des Chorverbandes Thüringen werden.
- Besondere Personengruppen (z. B. Chorleiter), die keine Chorvereinigung sind, Chöre, die keinem SK/KCV angehören und Einzelmitglieder können auf Antrag Mitglied im CVT werden, wenn sie die in § 2 genannten Zwecke verfolgen oder fördern. Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des CVT.
- Gegen die Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller die Berufung an den nächsten ordentlichen Chorverbandstag zu, der entgültig entscheidet.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Ehrenmitgliedschaften
Persönlichkeiten, die sich um den Chorgesang und den Chorverband Thüringen besonders verdient gemacht haben, können durch den Chorverbandstag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, am Chorverbandstag durch Delegierte (0 Ziffer 2) teilzunehmen, Anträge zu stellen, Ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben.
- Die Sänger*innen und Chorleiter*innen der Chöre und Vereine sind berechtigt, an den ausgeschriebenen Veranstaltungen des CVT und des DVC teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung des Verbandes einzuhalten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zahl seiner aktiven Chormitglieder zum 15. März jeden Jahres in der Mitgliederverwaltung des DCV zu aktualisieren.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die nach Ziffer 4 gemeldeten Mitglieder, den vom Chorverbandstag beschlossenen Jahresbeitrag bis zum Fälligkeitsdatum 31. März eines Kalenderjahres zu entrichten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss einen Monat zuvor schriftlich beim Chorverband Thüringen eingehen.
- Verstößt ein Mitglied schwerwiegend und wiederholt gegen die Interessen des CVT und schädigt damit dessen Ansehen, erfolgt der Ausschluss durch das Präsidium. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur Gegendarstellung mit einer Frist vor der Abschlussentscheidung von zu geben. Der Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss ist zu begründen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats nach Zustellung der Abschlussentscheidung des Präsidiums die Berufung an der Chorverbandstag zu. Die Berufung ist zu begründen. Der Chorverbandstag entscheidet entgültig. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung durch den Chorverbandstag.
- Löst sich ein Chor auf, ist der Auflösungsbeschluss unverzüglich dem CVT zu übermitteln. Mit Zugang der Mitteilung wird die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam. Die Mitgliedschaft endet auch bei Austritt oder Ausschluss aus einem Sängerkreis / Kreischorverband. Der Chorverband ist umgehend durch den Regionalverband zu informieren und am Verfahren zu beteiligen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Anteilen am Verbandsvermögen.
§ 8 Organe des Chorverbandes Thüringen
Organe des Chorverbandes sind:
- der Chorverbandstag (§ 9)
- der Gesamtausschuss (§14)
- das Präsidium (§13)
- der Musikausschuss (§15)
- der Chorjugendtag (§16)
- der Chorjugendvorstand (§ 16)
§ 9 Chorverbandstag
Der Chorverbandstag ist das oberste Organ des Chorverbandes Thüringen. Er ist für alle Angelegenheiten des Chorverbandes Thüringen zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des CVT durch die Satzung oder einen Beschluss des Verbandstages zugewiesen sind.
Der Chorverbandstag ist insbesondere zuständig für die:
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
- Entgegennahme und Genehmigung der Finanzberichte
- Entscheidung über die Entlastung des Präsidiums für die vergangene Wahlperiode.
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages, der GEMA-Pauschale und des Sockelbetrages
- Wahl der Präsidiumsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Genehmigung der Chorjugendordnung (0)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5))
- Beschlussfassung über Vorlagen des Präsidiums
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks
- Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbandes (§ 19)
§ 10 Zusammensetzung des Chorverbandstages
- Der Chorverbandstag besteht aus den Delegierten seiner Mitgliederensembles.
- Jedes Mitgliedsensemble hat je angefangene 30 aktive Mitglieder eine Stimme. Ein Ensemble, dem mehrere Stimmen zustehen, kann das Stimmrecht durch einen Delegierten ausüben. Ein Delegierter kann jedoch nicht das Stimmrecht für mehrere, sonderns stets nur für ein Ensemble ausüben. Mitglieder, die keinen Delegierten zum Verbandstag entsenden, können sich nicht durch Delegierte eines anderen Ensembles vertreten lassen.
- Stimmberechtigt sind weiterhin die Vorsitzendes der SK / KCV, Kreischorleiter und die Mitglieder des Präsidiums. Diese haben jedoch nur eine Stimme, auch bei Ausübung mehrerer Funktionen, und können nicht als Delegierte eines Mitgliedsensembles abstimmen.
§ 11 Durchführung des Chorverbandstages
- Der Chorverbandstag tritt alle 4 Jahre zusammen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich, über die Verbandszeitschrift oder durch elektronische Form mit Angaben der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt sechs Wochen vor dem Termin des Verbandstages.
- Anträge an den Verbandstag müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag eingereicht werden. Anträge und Tagungsunterlagen sind 2 Wochen vor dem Termin des Verbandstages den Mitgliedsensembles zu übersenden.
- Später eingehende Anträge, soweit es sich nicht um Änderungsanträge zu einem bereits gestellten Antrag handelt, können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn der Verbandstag diesen mit einer Zweidrittelmehrheit bei der Feststellung der Tagesordnung zustimmt. Ausgeschlossen sind Anträge zur Satzung, zu Mitgliedsbeiträgen und zur Auflösung des Verbandes.
- Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn es das Präsidium für notwendig erachtet oder ein Fünftel der Mitgliedsvereine einen Antrag auf Einberufung stellt. Der Verbandstag muss binnen drei Monaten stattfinden.
- Leiter des Chorverbandstages ist der Präsident des CVT, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
- Der Chorverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
§ 12 Wahlen
- Der Verbandstag wählt vor Beginn der Präsidiumswahl einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Dieser führt die Wahl durch, stellt das Wahlergebnis fest, gibt es dem Versammlungsleiter bekannt und erstellt ein von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnetes Wahlprotokoll.
- Vorschlagberechtigt für Wahlen sind alle Delegierten des Verbandstages. Wahlvorschläge können bis zur Eröffnung des Wahlgangs eingereicht werden.
- Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn der Bewerber oder einer der Delegierten es wünscht.
- Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit aller stimmen auf sich vereint. Sind Positionen im Präsidium mit mehr als einer Person zu besetzen und bewerben sich mehr als die dafür vorgesehene Anzahl an Bewerbern, sind entsprechend der Vorgabe diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereiningen.
§ 13 Präsidium
- Dem Präsidium obliegen die Leitung des Verbandes und die Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages. Das Präsidium ist für die grundsätzlichen Entscheidungen zuständig. Es beauftragt und kontrolliert die Arbeit des geschäftsführenden Präsidiums (0). Es hat die Satzung und die Gesetze zu beachten.
- Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- zwei Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Verbandschorleiter
- zwei stellv. Verbandschorleitern
- zwei Vertretern der Chorjugend
- Das Präsidium wird vom Verbandstag für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus, ist ein Nachrücker durch das Präsidium bis zur Neuwahl zu kooptieren.
- Das Präsidium tritt mindestens 5 Mal im Jahr zusammen, davon einmal in einem SK/KCV.
- Die Sitzungen sind vom Präsidenten einzuberufen und zu leiten. Im Verhinderungsfall übernimmt ein Vizepräsident diese Aufgabe. Das Präsidium muss einberufen werden, wenn dies fünf Mitglieder unter Vorlage einer Begründung an den Präsidenten verlangen.
- Das Präsidium beschließt:
- grundsätzliche Angelegenheiten des Chorverbandes
- die Aufteilung der staatlichen Fördermittel auf die Projekte des CVT
- den Einsatz von Mitgliedsbeiträgen
- Für alle Beschlüsse gilt die einfache Stimmmehrheit. Das geschäftsführende Präsidium kann, sofern es sich darüber einstimmig einig ist, ein Veto gegen die Beschlüsse des Präsidiums einlegen.
Geschäftsführendes Präsidium
- Das geschäftsführende Präsidium setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- den zwei Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- Der Präsident, seine zwei Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verband nach § 26 BGB nach außen. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhälntnis wird bestimmt, dass die Vizepräsidenten und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident verhindert ist.
§ 14 Gesamtausschuss
- Der Gesamtausschuss besteht aus:
- dem Präsidium
- den Vorsitzenden der SK und KCV
- dem Musikausschuss
- Der Vorsitzende des Gesamtausschusses ist der Präsident oder bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
- Der Gesamtausschuss kontrolliert die Arbeit des Präsidiums zwischen den Chorverbandstagen und berät und beschließt aktuelle Aufgaben, wie den:
- Jahresabschluss der Finanzen durch den Schatzmeister
- Haushaltsplan für das Kalenderjahr
- Bericht des Präsidenten
- Bericht des Musikausschusses mit der Projektplanung für das Kalenderjahr
- Bericht der Chorjugend
- Er tritt mindestens einmal am Beginn eines Kalenderjahres zusammen. Die Einladung ist vier Wochen vor Sitzungstermin mit der Tagesordnung an die Vorsitzenden der Sängerkreise / Kreischorverbände zu versenden.
- Er ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jeder SK/KCV hat zwei Stimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 15 Musikausschuss
Der Musikausschuss berät alle musikalischen Fragen des Chorverbandes Thüringen und bereitet mit der Landesgeschäftsstelle gemeinsam musikalische Projekte und Fortbildungen vor. Ausgenommen sind Projekte der Chorjugend. Der Präsident hat einen Sitz in diesem Gremium und ist zu den Sitzungen einzuladen.
Der Musikausschuss besteht aus:
- dem Verbandschorleiter
- den Stellvertretern
- dem Verbandsjugendchorleiter
- den Kreischorleitern der Sängerkreise und Kreischorverbände
- Durch das Gremium werden Verbandschorleiter und seine Stellvertreter vorgeschlagen und auf dem Verbandstag gewählt.
- Der Musikausschuss tagt mindestens vier Mal im Kalenderjahr. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen und das Präsidium in den Sitzungen zu informieren.
§ 16 Chorjugend
- Die Chorjugend vertritt Kinder, Jugendliche und Studierende gemäß ihrer eigenen Chorjugendordnung.
- Der Chorjugendtag wählt den Chorjugendvorstand.
- Die Chorjugend hat zwei stimmberechtigte Sitze im Präsidium des CVT.
- Der Präsident des CVT hat Sitz und Stimme im Chorjugendvorstand.
§ 17 Rechnungsprüfer
- Die beiden Rechnungsprüfer des Verbandes prüfen den Jahresabschluss, die ordnungsgemäße Führung der Konten und deren Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss.
- Zur Erfüllung ihres Auftrages können die Rechnungsprüfer in alle Informationsquellen des Verbandes Einsicht erhalten. Sie erstellen einen Prüfbericht, den sie dem Verbandstag vortragen.
- Zwei Rechnungsprüfer werden auf dem Chorverbandstag analog der Amtszeit des Präsidiums gewählt.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Auflösung des CVT
- Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese durch einen eigenen Tagesordnungspunkt bei der Einladung zum Verbandstag mitgeteilt worden ist. Der Antrag auf Auflösung des CVT muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder aufgrund eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses aller Mitglieder des Präsidiums eingebracht werden.
- Die Auflösung des Chorverbandes kann nur bei einem ordnungsgemäß einberufenen Verbandstag erfolgen. Die Auflösung ist nur möglich, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder durch Delegierte vertreten sind. Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
- Ist der Verbandstag nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Tagen ein weiterer außerordentlicher Verbandstag auf spätestens acht Wochen nach dem ersten einberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der durch die Delegierten vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Bei Auflösung des CVT oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des CVT an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich Chorgesang.
§ 20 Verschiedenes
Die Beschlüsse von Chorverbandstag, Gesamtausschuss, Musikausschuss und Präsidium sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 26. Mai 2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinregister in Kraft.
Die Satzung des CVT als PDF zum Download