Ehrenordnung des Chorverbandes Thüringen e. V.
Der Gesamtausschuss des CVT beschließt am 28.01.2012 die folgende Ehrenordnung
§ 1 Ehrungen von Personen und Chören
(1) Der CVT ehrt Personen, die sich um den Verein und die Förderung der Chorbewegung im besonderen Maße über einen langen Zeitraum verdient gemacht haben und langjährig verdienstvoll arbeitende Chöre (2) Der CVT verleiht dazu folgende Ehrungen: a) Urkunde für 20, 25, 30 und 40 Jahre aktives Singen im Chor und Ehrennadel für 25 und 40 Jahre aktives Singen b) Urkunde für 50, 60 und 70 Jahre aktives Singen im Chor mit entsprechender Ehrennadel (Ehrung des DCV) c) Ehrung von Chören bei 75-,100, 125-, 150- und 175- jährigem Bestehen (weiter im 25-Jahre-Rhythmus) – Ehrung des DCV d) Urkunde für 25-, 40- und 50-jährige nachweisbare aktive Chorleitertätigkeit Modalitäten für die Punkte a) – d) sind im Formblatt Antrag auf Sängerehrung geregelt. e) Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenpräsident.
§ 2 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des CVT
(1) An Personen, die in überragender Weise in einer konkreten Funktion oder Stellung die Arbeit des CVT gefördert und unterstützt haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. (2) Die Ehrenmitgliedschaft des CVT kann an Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden.
§ 3 Verfahren der Ehrung
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenpräsidenten nach langjähriger Präsidentschaft entscheidet der Gesamtausschuss auf der Grundlage der Vorschläge des Präsidiums.
§ 4 Widerruf von Ehrungen
(1) Die Ehrungen des CVT nach dieser Ehrenordnung können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädlich, bzw. als unwürdig für den Behalt der Ehrung erwiesen hat. (2) Über den Widerruf der Ehrung entscheidet der Gesamtausschuss. Die Entscheidung des Gesamtausschusses ist abschließend. (3) Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung des Gesamtausschusses durch das Präsidium schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). (4) Der Betroffene ist verpflichtet, nach der Entscheidung des Gesamtausschusses die Ehrung binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung an das Präsidium des CVT zurückzugeben.
§ 5 Bekanntmachung
(1) Diese Ehrenordnung muss zu ihrer Wirksamkeit den Mitgliedern bekannt gegeben werden. (2) Für die Bekanntgabe der Ehrenordnung, sowie deren Änderungen und die Aufhebung ist das Präsidium des CVT verantwortlich. (3) Die Bekanntmachung erfolgt in der Vereinszeitschrift „Thüringen singt".
§ 6 Änderungen und Aufhebung der Ehrenordnung Für die Änderung oder Aufhebung dieser Ehrenordnung
ist auf Antrag des Präsidiums ein Beschluss des Gesamtausschusses erforderlich.
§ 7 Wirksamkeit der Ehrenordnung
Die Ehrenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.